Krankmeldung Arbeitsrecht

Krankmelden – aber richtig!

  1. Krankmeldung wann?

Im Arbeitsvertrag finden sich hierzu normalerweise exakte Regelungen. Diese sind zu beachten.

Generell gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeit so schnell als möglich – auf jeden Fall aber vor Dienstantritt am Tag der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit – mitzuteilen ist.

  1. Krankmeldung wie?

Auch hier sollten sich Regeln im Arbeitsvertrag oder entsprechenden Dienstanweisungen finden.

Generell sollten die Personalabteilung und der nächste Dienstvorgesetzte zuerst mündlich, auf Verlangen auch schriftlich, informiert werden. Die Krankmeldung über SMS, WhatsApp oder ähnliche Social-Media-Kanäle sollte nicht genutzt werden, es sei denn, im Unternehmer wird dies generell anders gehandhabt.

  1. Mitteilung der Diagnose?

Nein! Ist der Arbeitnehmer durch einen Arzt mit einer entsprechenden Bescheinigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, so ist er krank. Auf die Diagnose kommt es nicht an. Es wird davon ausgegangen, dass der Arzt sich über die tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz informiert.

Der Arbeitgeber hat generell keinen Anspruch auf Mitteilung einer Diagnose.

  1. AU-Bescheinigung (gelber Zettel)

Der Arbeitnehmer hat darauf zu achten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – beim Arbeitgeber vorliegt. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen ist. Nach der gesetzlichen Regelung muss zwingend nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit – dieses ist der vierte Tag – die Bescheinigung beim Arbeitgeber sein, das Wochenende zählt mit.

Erhält der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät, ist er berechtigt, die Vergütungszahlung zu verweigern.

  1. Krank = bettlägerig?

Nein! Der Mitarbeiter muss alles tun, was seine Genesung nicht verzögert, arbeitsunfähig krank bedeutet jedoch nicht liegend krank, so dass es sogar möglich ist, während einer Arbeitsunfähigkeit einige Tage zu verreisen, soweit dies den Genesungsprozess nicht verzögert. Eine ärztliche Bescheinigung des Nutzens einer solchen Reise wäre wohl angezeigt.

  1. Gesundschreibung: Nein, Danke!

Eine Gesundschreibung gibt es nicht, siehe Blogbeitrag Gesundschreibung.

  1. Krankheit als Kündigungsgrund?

Ja, der Arbeitgeber kann wegen der Arbeitsunfähigkeit kündigen. Es handelt sich dann um eine klassische krankheitsbedingte Kündigung, an die hohe Anforderungen an die Prognose der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters gestellt werden.

Der Arbeitgeber muss zur Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung eine negative Prognose für die Zukunft stellen, überdies müssen in den vergangenen drei Jahren zuvor erhebliche Krankheitszeiten vorhanden sein. Bei der Berücksichtigung einer Zumutbarkeitsgrenze ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, wie viele Tage der Mitarbeiter dem Arbeitgeber insgesamt nicht zur Verfügung steht, so dass auch Urlaubszeiten zu berücksichtigen sind.


Lesen Sie zum Thema Krankheit im Arbeitsrecht auch unsere Beiträge zu Arztbesuchen und Kündigungen!

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