Diebstahl Arbeitsplatz

Wer klaut, fliegt raus! Diese harte Regel bei Diebstahl am Arbeitsplatz gilt nicht mehr uneingeschränkt.

Zog früher Diebstahl am Arbeitsplatz durch Mitarbeiter zwangsläufig die fristlose Kündigung nach sich, so ist dies seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten „Emmely Fall “ relativiert worden.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt jetzt eine Interessenabwägung, die auch zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen kann, wenn:

  • der Schaden (Wert) im Bagatellbereich von einigen Euro liegt,
  • der Mitarbeiter schon lange im Unternehmen beschäftigt ist,
  • das Arbeitsverhältnis ohne wesentliche Beanstandungen war.

Diebstahl oder Abmahnung

Der Diebstahl ist dann als einmaliger Ausrutscher zu bewerten, der mit einer Abmahnung geahndet werden kann.

Es kommt also immer auf die Umstände und die Größenordnung des Diebstahls an, ob eine Abmahnung oder die Kündigung das Mittel der Wahl seitens des Arbeitgebers ist.

Grundsätzlich kann aber jeder noch so kleine Diebstahl das Arbeitsverhältnis im Unternehmen belasten.

Rechtsanwalt Michael Struckhoff aus der Rechtsanwaltskanzlei alphalex, Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, hilft, hier die Aussichten zu prüfen.

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