Es gibt immer eine Abfindung

Diese wohl am weitesten verbreitete Fehlauffassung findet im Gesetz keine Stütze.

Abfindungs-Experte Michael STRUCKHOFF von der Anwaltskanzlei Alphalex klärt auf:

Steht eine Kündigung auf rechtlich sicherer Basis, ist der Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung nicht verpflichtet. Eine Abfindungszahlung kann nur dann begehrt werden, wenn im Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung des § 1 a KSchG eine Abfindungszahlung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angeboten wird, im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Mitarbeiter, keine Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz einzureichen.

Arbeitsrecht Abfindung

Es ist also falsch, wenn in den Medien das Gerücht verbreitet wird, bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung gäbe es generell eine Abfindungszahlung. Ein“ golden handshake“ muss daher stets individuell verhandelt werden, wobei die Richtschnur – die im Gesetz keine Grundlage findet – eine Zahlung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist.

Diese sogenannte „Regelabfindung“ wird von den Gerichten bei unklarer Prozessaussicht und aus prozessökonomischen Gründen gerne vorgeschlagen.

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