Steuerbescheide in der Praxis

Beweislast für die Zustellung von Bescheiden

Der Beginn von Widerspruchs- oder Einspruchsfristen, eine einhergehende Rechtskraft, sowie die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gehen oft mit der Zustellung von Verwaltungs – und Steuerbescheiden einher. In der täglichen Praxis hat dies für den Bürger somit eine hohe Bedeutung.

Steuerbescheide: Einfache Briefe und digitale Schreiben

In § 41 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz ist ähnlich wie in § 122 Abgabenordnung, die speziell das Verfahrensrecht für die Steuerbehörden regelt, vorgegeben, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt (beispielsweise ein Steuerbescheid), der durch einfachen Brief oder zwischenzeitlich auch elektronisch (also keine gelbe Postzustellungsurkunde oder ein Einschreiben) im Inland übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Bei Zusendungen ins Ausland gilt nach § 122 II 2 AO eine längere Monatsfrist bei dieser sog. Fiktion des Zugangs.

Besteht Streit über den Zugang eines Bescheides, hat die Behörde diesen Zugang überhaupt und auch den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Fallbeispiel: Steuerbescheide in der Praxis

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat hierzu in einem Fall ( M 10 K 16.390 ) hinsichtlich des Streites, ob Säumniszuschläge ( § 240 AO ) vollstreckt werden können, wenn der Steuerschuldner den Zugang der Grundlagenbescheide, hier der Gewerbesteuerbescheide bestreitet, zu Gunsten des Steuerschuldners mit interessanten Einzelheiten entschieden, so dass wir die hinsichtlich der Personen unkenntlich gemachte Entscheidung hier wiedergeben:

Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts München

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