Härtefall bei Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung: Neues vom BGH

Die letzte Rettung um eine Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters am Mietobjekt (§ 573 II 2 BGB) zu verhindern, war für manchen Mieter, einen Härtefall gemäß § 574 BGB geltend zu machen.

Keine Pauschalierung für bestimmte Fallgruppen

Wer zu einer von der Rechtsprechung bislang typisierten, bzw. standardisierten Fallgruppe (beispielweise Rentner) zählte, hatte damit bislang gute Chancen auf Erfolg. Oft konnte in solchen Fällen die Räumung des Mietobjekts auch bei vorliegenden Eigenbedarfsgründen abgewendet werden.

Mit Urteilen vom 22. Mai 2018 (VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) hat der Bundesgerichtshof nunmehr vorgegeben, dass sich eine Pauschalierung in Form von Fallgruppen generell verbietet!

Vielmehr sollte für jeden Einzelfall aufgrund des Vortrags der Härtefallgründe detailliert geprüft werden, ob tatsächlich ein Härtefall die ansonsten greifende Eigenbedarfskündigung aushebelt.

Rentner, Kranke und langjährige Mieter sind nicht mehr automatisch geschützt.

Um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters zu vermeiden, muss im Einzelfall und Detail geprüft werden, ob tatsächlich ein Härtefall vorliegt. Hierbei ist, beispielsweise beim Vortrag von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Mieter, sogar nötigenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mietrecht Beratung München

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