Versetzung durch Arbeitgeber

Großer Erfolg für Rechtsanwalt Michael Struckhoff!

In einem gegen die ALDI Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG geführten Verfahren vor dem Arbeitsgericht München ist es dem renommierten Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Struckhoff in einem mit großer Härte geführten Rechtsstreit gelungen, für seinen Mandanten ein für den Mandanten klagezusprechendes Urteil zu erzielen.

Das Urteil wurde durch das Arbeitsgericht München am 19.02.2019 verkündet. Es beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Frage, ob es einem Arbeitgeber – hier der ALDI Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG – möglich ist, langjährig beschäftigte Mitarbeiter willkürlich zu versetzen. Das Arbeitsgericht München hat dieses zutreffenderweise unter der Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verneint.

Arbeitsortwechsel durch Arbeitgeber

Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages bei der Grundstücksgesellschaft beschäftigt, wurde jedoch kraft Direktionsrechts in den bundesweit zahlreich bestehenden Regionalgesellschaften eingesetzt. Der Kläger erbrachte also seine tatsächliche Arbeitsleistung nicht für seinen Vertragsarbeitgeber, sondern vor Ort in den jeweiligen Regionalgesellschaften, wo er dem Weisungsrecht der dortigen Geschäftsführung unterworfen war.

Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, nach hiesiger Auffassung jedoch mindestens fragwürdig.

Weisungsrecht

Der Kläger erhielt hier seine Weisungen von seinem Vertragsarbeitgeber nur im Hin­blick auf seinen örtlichen Einsatz, nicht jedoch auf seinen fachlichen Einsatz. Hier war er dem Weisungsrecht des jeweiligen Geschäftsführers der Regionalgesellschaft unterworfen.

Die Arbeitgeberseite ist mit dem Versuch gescheitert, den Kläger an einen weit entfernten Arbeitsort – ca. 500 km vom bisherigen Arbeitsort – zu versetzen.

Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort dann unwirksam ist, wenn sie gegen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitsvertrag eine Regelung über einen bestimmten Arbeitsort entnommen werden kann, ohne dass der Vertrag andererseits eine Versetzungsklausel enthält, die es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zu versetzen.

Disziplinarmaßnahme, Kündigung & Kündigungsschutzklage

Im entschiedenen Verfahren hat das Arbeitsgericht München – ohne zu überprüfen, ob die Versetzung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht oder als Disziplinarmaßnahme zu verstehen ist – entschieden, dass die Eingliederung des Klägers in die Regionalgesellschaft, verbunden mit Berichtspflicht und Unterstellung gegenüber dem dortigen Geschäftsführer, ausreicht, um einen Arbeitsort zu begründen.

Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts München vom 19.02.2019

Erwähnenswert ist noch, dass die arbeitgeberseitige Grundstücksgesellschaft dem Kläger aufgrund vollkommen unbegründeter Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit
– und damit völlig willkürlich – über mehrere Monate die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche nicht bezahlt hat. Diese Vergütungsansprüche hat das Arbeitsgericht München ebenfalls zugesprochen.

Die ALDI Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG hat nunmehr als weiteren diszipli­nari­schen Maßnahmeversuch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Kündigungsschutzklage ist anhängig.

Nähere Informationen per E-Mail unter struckhoff@alphalex.de

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