Gartenteich im Mietrecht
Zustimmung ist besser als Streit
Möchte ein Mieter einen Gartenteich anlegen, sollte er zur Vermeidung von Ärger vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Dies ist insbesondere in einem Gemeinschaftsgarten mit dem Vermieter geboten.
Keine klare Angelegenheit
Bei einem reinen Mietergarten ist die Rechtsprechung uneinheitlich.
Nach dem Landgericht Dortmund muss der Vermieter die eigenmächtige Anlage eines Gartenteiches durch den Mieter nicht ohne weiteres dulden (LG Dortmund 1 S 11/99).
Das Landgericht Lübeck (14 S 61/92) vertrat hingegen jüngst die Ansicht, dass die eigenmächtige Anlage eines Gartenteiches durch den Mieter dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entspräche, solange der Mietvertrag keine Vorbehaltsklausel enthalte und sich der ursprüngliche Zustand des Grundstücks nicht wesentlich verändere.
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