Kleinreparaturklausel bei Miete

Kosten für Kleinreparaturen

Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, trägt der Vermieter die Kosten für die Instandhaltung des Mietobjekts.

In vielen Mietverträgen wälzt der Vermieter allerdings die Kosten für sogenannte Kleinreparaturen durch eine (formularmäßige) Vereinbarung auf den Mieter ab.

Kostenabwälzung von Reparaturen durch den Vermieter

Die Kostenabwälzung von kleinen Instandhaltungsmaßnahmen auf den Mieter ist nur wirksam, wenn von diesen Maßnahmen lediglich solche Teile der Mieträume umfasst sind, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Dabei darf es sich tatsächlich nur um Kleinreparaturen handeln. Kleinreparaturen sind grundsätzlich so definiert, dass die Instandsetzungssumme maximal € 100,00 betragen darf. Der Bundesgerichtshof hatte im noch Jahr 1989 eine Maximalhöhe von DM 150,00, also € 76,79, für noch vertretbar angesehen. Damit dürfte unter der Berücksichtigung der Preisentwicklung derzeit ein angepasster Betrag von € 100,00 wirksam zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden können.

Kleinreparaturklausel: Höchstgrenzen & Zeiträume

Zusätzlich zur Angabe der einzelnen maximalen Reparaturhöhe muss im Mietvertrag aber auch eine betragsmäßige Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (meist Kalenderjahr) für alle Kleinreparaturen vereinbart sein. Als Höchstbetrag wird hier eine Summe von € 200,00 im Jahr oder 8 % der Jahresmiete angesehen.

Besteht im Mietvertrag eine diesen Anforderungen entsprechende Kleinreparaturklausel, ist der Mieter im Einzelfall dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn die Reparaturkosten die vereinbarte Höchstgrenze für die Einzelreparatur nicht überschreiten.

Anteilmäßig kann der Mieter ab Kosten von € 100,00 nicht mehr herangezogen werden, da es sich nicht mehr um Kleinreparaturen handelt.

Reparaturkosten einfordern

Ist eine Kleinreparaturklausel unwirksam, hat der Vermieter die Reparaturkosten zu tragen.

Hat der Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Reparaturen an seinen Vermieter gezahlt, kann er bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses – oder innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren – den Betrag zurückverlangen.

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