Begründungspflicht bei Kündigungen

Auch diese Auffassung ist unrichtig. Grundsätzlich ist der Ausspruch einer Kündigung ohne jegliche Begründung möglich. Erst auf Verlangen des gekündigten Mitarbeiters sollen die Gründe mitgeteilt werden. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für außerordentliche Kündigungen, sie ist überdies ein „stumpfes Schwert“, da es nicht strafbewehrt ist, die Gründe nicht anzugeben.

Individualarbeitsvertragliche Regelungen oder Regelungen durch Tarifvertrag sehen häufig eine Begründungspflicht vor. Das Gesetz jedoch nicht.

Kündigungsgründe

Arbeitgebern ist daher zu raten, in zu erklärende Kündigungen grundsätzlich keine Begründung aufzunehmen, da diese gegebenenfalls in einem Kündigungsschutzprozess noch nachgeholt wird. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollten unverzüglich mithilfe eines Arbeitsrechtlers die arbeitgeberseitigen Kündigungsgründe abfragen.

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