Attestzwang bei Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Mitarbeiter krank, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – mitteilen, dass er krank ist. Die Mitteilung an einen Arbeitskollegen, oder per Social Media oder Messenger Dienste reicht dabei nicht aus.

Eine gesetzliche Verpflichtung, bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, gibt es nicht.

Generell ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ärztlichen Attestes („gelber Zettel“) innerhalb von drei Kalendertagen vorzulegen.

Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen darlegen

Allerdings kann einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag eine kürzere Frist – auch eine Vorlagepflicht bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – festgeschrieben werden.

Kommt der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnzahlung für diesen Zeitraum einzustellen. Auch eine Abmahnung ist eine zulässige Disziplinarmaßnahme.

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