Für die Erben eines Arbeitnehmers

Urlaubsanspruch ist vererbbar

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers, der noch Urlaubsansprüche hatte, ein Recht auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier im Hinblick auf die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Stirbt der Arbeitnehmer daher während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und bestehen in diesem Arbeitsverhältnis noch Urlaubsansprüche, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch, der vererblich ist.

Diese Grundsätze gelten sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub, als auch für tariflichen oder vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub, soweit für diesen keine anderen klar erkennbaren Regelungen getroffen sind.

Vererbt wird die Abgeltung – auch Zusatzurlaub betroffen

Auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Sinne des 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. (= § 208 SGB IX n.F.) ist hiervon betroffen.

Sind allerdings im Arbeitsvertrag des verstorbenen Arbeitnehmers Verfallfristen enthalten, sind diese auch vom Erben zu berücksichtigen, so dass dieser innerhalb der dortigen Ausschlussfristen den Abgeltungsanspruch schriftlich geltend zu machen hat.

Rest-Urlaub ist vererbbar

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