Sonderurlaub bei Naturereignissen

Auch dieser Mythos ist nicht auszurotten.

Generell gilt, dass Vergütung nur für geleistete Arbeit zu bezahlen ist. Erscheint der Arbeitnehmer daher wegen unvorhergesehener Naturereignisse – etwa Sturm, Eisglätte, Schneefall etc-. – nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit, besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf „Sonderurlaub“ besteht nicht.

Individualrechtlich kann natürlich vereinbart werden, dass Mitarbeiter bei Naturereignissen, aus Grund deren sie nicht zur Arbeit erscheinen können, dennoch fortbezahlt werden oder diese Zeit nacharbeiten können. Generell jedoch wird für diese Zeiträume keine Vergütung bezahlt.

Arbeitsrecht Sonderurlaub

Es steht dem Arbeitnehmer selbstverständlich frei, Erholungsurlaub zu begehren. Dieser wird dann auf den Jahresurlaub angerechnet. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, diesem kurzfristigen Wunsch zuzustimmen, besteht nicht.

Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Mitarbeiter.

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