Schwerbehindertenrecht

alphalex berät seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Schwerbehindertenrecht. Unser besonderes Anliegen: Menschen in schwierigen beruflichen Situationen nicht nur juristisch, sondern auch menschlich zu begleiten.

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Anwalt für Schwerbehindertenrecht in München

Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung kann im Arbeitsverhältnis besondere Rechte und Schutzmechanismen auslösen. Das betrifft nicht nur eine mögliche Kündigung, sondern auch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitszeiten, Zusatzurlaub, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und den Erhalt des Arbeitsplatzes bei gesundheitlichen Einschränkungen.

alphalex berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in allen wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen des Schwerbehindertenrechts. Wir vertreten Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht und in Verfahren vor dem Inklusionsamt.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer werden nicht ausreichend berücksichtigt? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen.

Was regelt das Schwerbehindertenrecht im Arbeitsverhältnis?

Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen finden sich vor allem im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Als schwerbehindert gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einen Teil dieser Schutzmechanismen erhalten. Voraussetzung ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Gleichstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Das Schwerbehindertenrecht soll behinderungsbedingte Nachteile im Berufsleben ausgleichen und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen.

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Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Ein zentraler Bestandteil des Schwerbehindertenrechts ist der besondere Kündigungsschutz. Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen, benötigt er grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts. In Bayern ist hierfür das Inklusionsamt zuständig.

Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Kündigungen. Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen. Insbesondere greift dieser besondere Schutz grundsätzlich noch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.

Eine Zustimmung des Inklusionsamts bedeutet zudem nicht automatisch, dass die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung müssen geprüft werden.

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb schnell handeln. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen. Bei Kündigungen, für die eine behördliche Zustimmung erforderlich ist, können hinsichtlich der Fristbeginns Besonderheiten gelten.

Werden Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer missachtet? Wir prüfen Ihren Fall.

Rufen Sie uns an oder kommen Sie zu uns! Wir beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten.

Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40

Nicht jeder Mensch mit gesundheitlichen Einschränkungen erreicht einen GdB von 50. Bei einem festgestellten GdB von mindestens 30, aber weniger als 50, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Die Gleichstellung kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet ist oder ohne Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt werden kann. Gleichgestellte Beschäftigte profitieren im Arbeitsleben von zahlreichen Schutzmechanismen schwerbehinderter Menschen, darunter grundsätzlich auch vom besonderen Kündigungsschutz.
Wichtig ist jedoch: Gleichstellung bedeutet nicht, dass sämtliche Rechte identisch sind.
alphalex berät zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung und unterstützt auch bei Fragen rund um das Gleichstellungsverfahren.

Zusatzurlaub und Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Wird an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet, verändert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Darüber hinaus sieht § 207 SGB IX vor, dass schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden.
In der Praxis entstehen immer wieder Streitfragen darüber, ob Zusatzurlaub richtig berücksichtigt wurde, welche Arbeitszeiten verlangt werden dürfen oder wie mit gesundheitlichen Einschränkungen im laufenden Arbeitsverhältnis umzugehen ist. Wir prüfen die konkrete Situation und zeigen auf, welche Ansprüche bestehen.

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Das SGB IX sieht darüber hinaus besondere Rechte zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur möglichst dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung vor.
Je nach Einzelfall kann dies beispielsweise die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit oder technische Arbeitshilfen betreffen.
Entscheidend ist stets die konkrete Tätigkeit und die individuelle Einschränkung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht nicht automatisch in jeder Situation. Wird eine notwendige Anpassung jedoch ohne ausreichenden Grund verweigert, sollte geprüft werden, welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Schwerbehindertenvertretung: Beteiligung bei Entscheidungen

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird grundsätzlich eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat wichtige Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber muss sie in Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe betreffen, grundsätzlich rechtzeitig und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
Besonders wichtig ist dies bei einer Kündigung: Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, ist unwirksam.

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Arbeitsplatzsicherung

Bei längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten kann außerdem das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eine wichtige Rolle spielen. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, sieht § 167 SGB IX ein BEM vor. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist dabei unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Ziel ist es, Möglichkeiten zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz möglichst dauerhaft zu erhalten.
Gerade wenn anschließend eine krankheitsbedingte Kündigung droht, sollte geprüft werden, welche Maßnahmen zuvor angeboten und welche Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung untersucht wurden.

Beratung im Schwerbehindertenrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

alphalex berät im Schwerbehindertenrecht in München sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dadurch können arbeitsrechtliche Konflikte aus beiden Perspektiven beurteilt und praxisgerechte Lösungen entwickelt werden. Wir unterstützen insbesondere bei:

  • Kündigungen und Kündigungsschutzverfahren bei Schwerbehinderung
  • Verfahren vor dem Inklusionsamt
  • Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40
  • Zusatzurlaub und Mehrarbeit
  • behinderungsgerechter Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
  • betrieblichem Eingliederungsmanagement
  • Benachteiligungen wegen einer Behinderung
  • arbeitsrechtlichen Pflichten von Arbeitgebern

Anwalt für Schwerbehindertenrecht in München – alphalex

Das Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Schwerbehindertenrecht ist komplex. Besonders bei einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung können mehrere Verfahren, Beteiligungsrechte und Fristen gleichzeitig zu beachten sein.

alphalex berät Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber und vertritt Ihre Interessen in arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren vor dem Inklusionsamt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen Michael H. Struckhoff zur Seite, gemeinsam mit Rechtsanwalt Niklas Struckhoff.

Sie benötigen Unterstützung im Schwerbehindertenrecht? Kontaktieren Sie alphalex in München und lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

Häufige Fragen unserer Mandanten zum Schwerbehindertenrecht

Ja. Ihr Arbeitgeber benötigt vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts (in Bayern: ZBFS-Inklusionsamt). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung rechtlich unwirksam. Haben Sie eine Kündigung erhalten, ohne dass Ihr Arbeitgeber diesen Schritt unternommen hat, handeln Sie schnell: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.

Grundsätzlich gilt der Sonderkündigungsschutz ab einem GdB von 50. Mit einem GdB von 30 oder 40 können Sie sich jedoch bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder wegen der Auswirkungen auf Ihrem Arbeitsplatz erforderlich ist. Nach der Gleichstellung genießen Sie denselben Schutz wie ein anerkannter Schwerbehinderter. 

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen und auf Ihre Bedürfnisse einzugehen (§ 164 SGB IX). Kommt er dem nicht nach, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch führen. Wir prüfen Ihre Situation und leiten die notwendigen Schritte ein. 

Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. Beizufügen sind ärztliche Atteste und Befundberichte. Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB-Bescheid empfehlen wir, Widerspruch einzulegen – wir unterstützen Sie dabei.

alphalex Rechtsanwälte München

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