Mutterschutzrecht

Schwangerschaft und Mutterschaft sind besonders schutzbedürftige Lebensphasen. Rechtliche Auseinandersetzungen in dieser Zeit belasten doppelt. Bei alphalex sind wir uns dieser Verantwortung bewusst.

Arbeitsrecht Mutterschutz

Mutterschutz: Anwalt für Arbeitsrecht in München

Eine Schwangerschaft bringt im Berufsleben viele Fragen mit sich: Darf mein Arbeitgeber mir während der Schwangerschaft kündigen? Muss ich weiterhin jede Tätigkeit ausüben? Was passiert bei einem Beschäftigungsverbot? Und welche finanziellen Ansprüche habe ich während des Mutterschutzes?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Schwangere, Mütter nach der Entbindung und stillende Frauen insbesondere vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Zum Mutterschutz gehören unter anderem besondere Vorgaben für den Arbeitsplatz, Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Regelungen zur finanziellen Absicherung.

alphalex berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber in allen wichtigen Fragen rund um Mutterschutz und Schwangerschaft im Arbeitsrecht.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen Michael H. Struckhoff zur Seite; gemeinsam mit Rechtsanwalt Niklas Struckhoff beraten und vertreten wir sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber.

Sie haben Fragen zum Mutterschutz oder bereits einen Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber? Kontaktieren Sie alphalex und lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen.

Kündigung während der Schwangerschaft: besonderer Kündigungsschutz

Eine der wichtigsten Regelungen des Mutterschutzrechts betrifft den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft.
Grundsätzlich ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft unzulässig. Der besondere Kündigungsschutz gilt bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Geburt. Auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz von vier Monaten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Wichtig ist außerdem: Der besondere Kündigungsschutz greift, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Für versäumte Mitteilungen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor.

Besonders wichtig: Eine Kündigung sollte niemals einfach ignoriert werden. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Nicht jede Arbeit kann während einer Schwangerschaft unverändert fortgeführt werden. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind darstellt.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen beurteilen und nach Mitteilung der Schwangerschaft erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. Besteht eine Gefährdung, sieht das Mutterschutzgesetz eine klare Reihenfolge vor: Zunächst sollen die Arbeitsbedingungen angepasst werden. Ist das nicht ausreichend oder nicht zumutbar möglich, kommt ein Wechsel auf einen geeigneten Arbeitsplatz in Betracht. Erst wenn auch dadurch die Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden.
Daneben gibt es das ärztliche Beschäftigungsverbot. Dieses kann ausgesprochen werden, wenn nach ärztlicher Einschätzung die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

Wir prüfen für Sie unter anderem, ob ein Beschäftigungsverbot rechtmäßig umgesetzt wurde, welche Tätigkeiten noch zulässig sind und welche Ansprüche auf Vergütung bestehen.

Wurde Ihnen wegen Ihrer Schwangerschaft gekündigt oder Ihr Gehalt gekürzt? Sprechen Sie jetzt mit uns!

Rufen Sie uns an oder kommen Sie zu uns! Lassen Sie sich umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten.

Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Die gesetzliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit darf die Schwangere weiterarbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Entscheidung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Nach der Geburt besteht grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sie sich grundsätzlich auf zwölf Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die zwölfwöchige Frist auch bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung.

Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Ein Beschäftigungsverbot soll nicht automatisch zu einem finanziellen Nachteil führen.
Darf eine Arbeitnehmerin außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder vollständig nicht arbeiten, erhält sie grundsätzlich Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Grundlage ist im Regelfall das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Während der gesetzlichen Schutzfristen kommt insbesondere Mutterschaftsgeld in Betracht, das durch einen Arbeitgeberzuschuss ergänzt werden kann. Welche Leistungen Ihnen im Einzelfall zustehen und in welcher Höhe, hängt unter anderem von Ihrem Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnis ab. Lassen Sie sich über Ihre Rechte und Ansprüche beraten – wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Arbeitszeiten und Gesundheitsschutz für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz enthält außerdem besondere Vorgaben für Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen. Für volljährige Schwangere und Stillende gelten grundsätzlich Höchstgrenzen von achteinhalb Stunden täglich und 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche. Zwischen zwei Arbeitstagen ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Auch für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit gelten besondere Einschränkungen und Voraussetzungen. Zudem müssen Schwangere für erforderliche Vorsorgeuntersuchungen freigestellt werden.
Gerade bei Schichtarbeit, körperlich belastenden Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder anderen besonderen Arbeitsbedingungen sollte geprüft werden, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Mutterschutz auch in Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Der Mutterschutz ist nicht auf klassische unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse beschränkt. Das Gesetz erfasst Beschäftigte und darüber hinaus verschiedene weitere Personengruppen, darunter bestimmte Auszubildende und Praktikantinnen. Für einzelne Gruppen gelten allerdings Besonderheiten.
Auch eine Schwangerschaft führt nicht automatisch dazu, dass ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird. Wird jedoch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausgesprochen, muss geprüft werden, ob der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift.

Beratung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber in München

Mutterschutzrecht betrifft nicht nur Arbeitnehmerinnen. Auch Arbeitgeber müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten – von der Gefährdungsbeurteilung über Arbeitsplatzanpassungen bis zur richtigen Umsetzung eines Beschäftigungsverbots.
alphalex berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber in München. Michael H. Struckhoff ist seit 1993 Fachanwalt für Arbeitsrecht; gemeinsam mit Rechtsanwalt Niklas Struckhoff beraten und vertreten wir beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Die Erfahrung mit Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberinteressen ermöglicht eine umfassende Betrachtung arbeitsrechtlicher Konflikte. Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Kündigung während der Schwangerschaft
  • Kündigungsschutzklagen
  • ärztlichen und betrieblichen Beschäftigungsverboten
  • Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz
  • Mutterschutzlohn und Vergütungsfragen
  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
  • Problemen mit Arbeitszeiten und Arbeitsplatzgestaltung
  • Benachteiligungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
  • arbeitsrechtlicher Beratung von Arbeitgebern zum Mutterschutz

Anwalt für Mutterschutz in München – jetzt beraten lassen

Gerade bei Kündigungen oder Konflikten während der Schwangerschaft ist schnelles Handeln wichtig. Lassen Sie Ihre individuelle Situation frühzeitig prüfen. Kontaktieren Sie alphalex in München und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Häufige Fragen unserer Mandantinnen zum Mutterschutzrecht

In aller Regel nein. Das Mutterschutzgesetz verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) über die Schwangerschaft informieren, sofern er das noch nicht wusste. Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen – handeln Sie daher sofort.

Während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots vor der Geburt erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn – also Ihren durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate.
Während der gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, das durch einen Arbeitgeberzuschuss ergänzt werden kann.

Nur sehr selten. Der Arbeitgeber ist nach § 13 MuSchG verpflichtet, zunächst die Arbeitsbedingungen anzupassen, dann eine andere Tätigkeit zuzuweisen und erst im äußersten Fall ein bezahltes Beschäftigungsverbot auszusprechen. Behauptungen, eine Anpassung sei unmöglich, sind oft nicht zutreffend. Wir prüfen das für Sie. 

Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Auch in der Probezeit, bei Minijobs, befristeten Verträgen oder in der Ausbildung greift der Kündigungsschutz. Ein befristeter Vertrag läuft zwar zum vereinbarten Ende aus – eine vorzeitige Kündigung wegen der Schwangerschaft ist jedoch unzulässig.

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